Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 13.07.2022)

der
Umweltmykologie GmbH
v. d. d. Geschäftsführer:
Dr. Christoph Trautmann, Gamal Nasser
Kelchstraße 21
Haus 1
12169 Berlin

§ 1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Umweltmykologie GmbH (im Folgenden „Umweltmykologie“ genannt) regeln alle Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen zwischen der Umweltmykologie und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden „Kunde“ genannt).
2. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde die Geltung der jeweils aktuellen AGB von der Umweltmykologie an. Dies gilt auch für etwaige Folgegeschäfte, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
3. Abweichungen von diesen Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn die Umweltmykologie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
4. Die Umweltmykologie behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen bzw. Neubeauftragungen ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags
1. Die Darstellungen und Werbungen der Leistungen der Umweltmykologie auf Webseiten, Social-Media-Kanälen, Broschüren oder in anderen Werbeanzeigen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien kommt grundsätzlich nur mittels Erklärungen in Schrift- oder Textform zustande.
2. Ein Vertragsverhältnis kann auf mehrere Arten zustande kommen. Kunden können konkrete Angebote (nachfolgend als „Bestellung“ bezeichnet) zum Abschluss eines Vertrages mittels der von der Umweltmykologie zur Verfügung gestellten Bestellformulare abgeben. Für Kunden, die Zugang zu dem Kundenbereich der Internetseite der Umweltmykologie haben, ist die Abgabe einer solchen Bestellung auch online möglich. Dieser Zugang steht ausschließlich ausgewählten Kunden, welche Unternehmer sind, zur Verfügung. Eine solche Bestellung wird durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung der Umweltmykologie angenommen. Durch diese Auftragsbestätigung ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Umweltmykologie zustande gekommen.
Insoweit der Kunde eine unverbindliche Anfrage stellt und ein Angebot von der Umweltmykologie wünscht, kommt der Vertrag zwischen den Parteien mittels schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung des Kunden zustande.
Information für Verbraucher: Ein Vertragsabschluss zwischen der Umweltmykologie und einem Kunden, der Verbraucher gem. § 13 BGB ist, kann ausschließlich vor Ort in den Geschäftsräumen der Umweltmykologie abgeschlossen werden. Insoweit finden Vorschriften über einen Fernabsatzvertrag keine Anwendung.
3. Der Leistungsumfang wird durch die Bestellung des Kunden bzw. das Angebot der Umweltmykologie und der Auftragsbestätigung der jeweils anderen Partei bestimmt. Insoweit ein Kunde eine Bestellung abgibt, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preislisten der Umweltmykologie.
Der Auftrag wird von der Umweltmykologie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen, ausgeführt.
4. Die Umweltmykologie behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig. Soweit für die Erfüllung des Auftrags Berufsträger mit besonderer staatlicher Zulassung (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o. ä.) erforderlich sind, erfolgt eine Beauftragung ausschließlich durch den Kunden. Dem Kunden steht es frei, sich von der Umweltmykologie geeignete Berufsträger empfehlen zu lassen oder selbst entsprechende Personen einzuschalten. Eine rechtliche Beratung übernimmt die Umweltmykologie in keinem Fall. Ggf. erstellte Inhalte sind stets durch den Kunden selbst rechtlich zu überprüfen. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt allein dem Kunden.
5. Beratungsleistungen werden grundsätzlich in schriftlicher Form dokumentiert. Mündlich erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich.
6. Der Kunde wird der Umweltmykologie alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Die Umweltmykologie erbringt die Leistung auf der Grundlage dieser Unterlagen und Informationen. Die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen liegt ausschließlich beim Kunden. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt allein dem Kunden.

§ 3 Vergütung
1. Die Umweltmykologie hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Umweltmykologie, soweit nicht anders vereinbart, nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt und ist ab diesem Zeitpunkt fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.
2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.
3. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die Umweltmykologie eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der Umweltmykologie aus § 288 V BGB bleibt hiervon unberührt. Die Umweltmykologie ist zudem dazu berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung 5,00 Euro zu berechnen.
4. Kommt es durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die Umweltmykologie, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen, als wären die Leistungen durch die Umweltmykologie vertragsgemäß ausgeführt worden. Das Gleiche gilt, wenn der Auftrag ohne Verschulden der Umweltmykologie durch den Kunden abgesagt oder abgebrochen wird. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 4 Liefer-/Leistungsfrist und Liefer-/Leistungstermine
1. Eine Frist beginnt - bzw. ein Termin wird erst verbindlich - mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.
2. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand die Umweltmykologie verlassen hat.
3. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Umweltmykologie liegen, z. B. Betriebsstörungen - insbesondere bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen - soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglich mitgeteilt.
4. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann die Umweltmykologie nicht haftbar gemacht werden.
5. Teillieferungen/-leistungen sind innerhalb der von der Umweltmykologie angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben.

§ 5 Abnahme und Annahme der Leistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird die Umweltmykologie diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt oder bezahlt.
2. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, der Umweltmykologie etwaigen Mehraufwand zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist. Der Gefahrenübergang erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Bleibt der Kunde mit Annahme des Leistungsgegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Umweltmykologie nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

§ 6 Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Umweltmykologie einen Ansprechpartner. Dieser steht der Umweltmykologie während der gesamten Vertragsdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
2. Der Kunde unterstützt die Umweltmykologie bei ihrer Leistungserfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Bereitstellung sämtlicher Materialien/ Gegenstände (nachfolgend auch: „Prüfgut“) und Informationen, soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen.
3. Der Kunde übersendet der Umweltmykologie alle für die Leistungserfüllung erforderlichen Materialien/ Gegenstände und Informationen auf eigene Kosten. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten. Der Kunde legt die Untersuchungsparameter eigenverantwortlich fest. Insoweit in der Bestellung des Kunden keine Angaben zum Untersuchungsumfang gemacht werden, wendet die Umweltmykologie die jeweilige Standardmethode an.
4. Der Kunde ist für die Organisation der Lieferung des Prüfgutes selbst verantwortlich. Das Prüfgut ist durch den Kunden auf eigene Kosten zur Geschäftsstelle der Umweltmykologie zu liefern.
Das Prüfgut wird nach Analyse durch die Umweltmykologie entsorgt. Nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann das Prüfgut bei der Umweltmykologie durch den Kunden abgeholt werden. Dies ist der Umweltmykologie bereits bei Auftragserteilung mitzuteilen. Insoweit die Abholung durch einen Transportdienstleister erfolgt, hat der Kunde dies der Umweltmykologie mitzuteilen. Entsprechende Termine sind mit der Umweltmykologie abzustimmen. Eine längere Aufbewahrungszeit als 3 Monate ist in jedem Fall ausgeschlossen. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Leistungserbringung wird das Prüfgut entsorgt, wenn der Kunde es bis dahin nicht abgeholt hat.
Der Hin- und Rücktransport des Prüfgutes erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.
5. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Kunden und der Umweltmykologie abgestimmt sowie dokumentiert.

§ 7 Urheberrechtliche Nutzungsrechte/ Leistungsschutzrechte
1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Vergütung die für den Vertragszweck erforderlichen, ausschließlichen, örtlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte der von der Umweltmykologie angefertigten Arbeitsergebnisse. Die übertragen Nutzungsrechte umfassen nicht das Änderungsrecht sowie das Recht zur Veröffentlichung, insoweit dies nicht vertraglich anders vereinbart wurde. Insbesondere die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen oder Teilen davon zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken des Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Umweltmykologie. Gleiches gilt für die werbende Verwendung des Namens der Umweltmykologie in der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Dritten.
2. Die Umweltmykologie behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Umweltmykologie ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.

§ 8 Haftung/ Gewährleistung
1. Die Umweltmykologie ist nur verantwortlich für die Untersuchung des Prüfgutes nach den vom Kunden angegebenen Parametern. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen und Verantwortlichkeiten liegen ausschließlich beim Kunden. Zudem übernimmt die Umweltmykologie keine Haftung für Beschädigungen oder Zustandsänderungen an dem Prüfgut.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Umweltmykologie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Umweltmykologie nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
6. Die vorangegangen Punkte gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Umweltmykologie.
7. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
8. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verträgen mit Unternehmern wird die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche gegen die Umweltmykologie auf 1 Jahr beschränkt.

§ 9 Schadensersatz
1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Kunden vorgelegten Unterlagen oder Informationen die Umweltmykologie Leistungen neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Kunde den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.
2. Sind diese Fehler vom Kunden unverschuldet, ist die Umweltmykologie zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.
3. Bei Annahmeverzug des Kunden oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die Umweltmykologie Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.
4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Umweltmykologie, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50 % der vereinbarten Vergütung, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 10 Vertraulichkeit/ Geheimhaltung
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
2. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklungen, Produktionen und Verwendung von Informationen der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
3. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
 die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
 die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
 die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
4. Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung der jeweils anderen Partei schriftlich angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der jeweils anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung, nach alleinigem Ermessen anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.

§ 11 Datenschutz
1. Die Umweltmykologie verpflichtet sich zur Einhaltung aller in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
2. Die Umweltmykologie erhebt personenbezogene Daten des Kunden zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Kunden ist möglich. Zudem hat der Kunde das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Kunde direkt an die Umweltmykologie richten. Der Kunde hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse der Umweltmykologie gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.

§ 12 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen sowie des Prüfgutes
1. Die Umweltmykologie bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung ihres Auftrages ihr übergebenen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel grundsätzlich # Jahre (ab Auftragserteilung) auf, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.
2. Insoweit keine Ansprüche seitens der Umweltmykologie gegenüber dem Kunden bestehen, hat die Umweltmykologie auf Verlangen des Kunden alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit zur Durchführung des Auftrags von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Umweltmykologie und dem Kunden und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.
3. Die Umweltmykologie kann von den zurückzugebenden Unterlagen Kopien fertigen und diese zum Nachweis ihrer Tätigkeit zurückbehalten.
4. Soweit nicht anders vereinbart, wird Prüfgut/ werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, jedoch nicht länger als 3 Monate. Danach werden Proben gemäß Infektionsschutzgesetz entsorgt.
Eine Rücksendung von Proben erfolgt nur auf besondere Anforderung innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf Kosten des Kunden.

§ 13 Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht des Kunden
1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden, insoweit dieser Unternehmer ist, nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Umweltmykologie unbestritten sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde, insoweit dieser Unternehmer ist, nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 14 Zusätzliche Bestimmungen für die Buchung von Seminaren
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Verträge über die Erbringung von Seminaren. Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern abgeschlossen.
14.1 Vertragsschluss
1. Auf der Internetseite des Umweltmykologie findet der Kunde eine Übersicht aller angebotenen Veranstaltungen. Die Darstellung der Veranstaltungen stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot dar. Ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss gibt der Kunde ab, indem er das Anmeldeformular zu der jeweiligen Veranstaltung ausfüllt und absendet. Zudem kann ein Vertrag auch zustande kommen, indem der Kunde ein Angebot der Umweltmykologie, z. B. per E-Mail, verbindlich annimmt.
2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, seine korrekte E-Mail-Adresse anzugeben. Die gesamte Korrespondenz erfolgt via E-Mail. Insoweit die Umweltmykologie das Versenden einer E-Mail nachweisen kann, gilt die E-Mail beim Kunden als zugestellt. Insoweit sich die Daten des Kunden ändern, insbesondere dieser seine E-Mail-Adresse ändert, ist er dazu verpflichtet, dies der Umweltmykologie anzuzeigen.
3. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch eine von der Umweltmykologie übersandte Anmeldebestätigung zustande. Eine gegebenenfalls vorher versandte Empfangsbestätigung begründet noch kein Vertragsverhältnis.
4. Sollte ein Seminar bereits ausgebucht sein, wird die Umweltmykologie dies dem Kunden mitteilen. Die Umweltmykologie ist dazu berechtigt, dem Kunden in diesem Fall einen Platz auf der Warteliste anzubieten oder ein alternatives Seminar vorzuschlagen. Insoweit der Kunde auf die Warteliste gesetzt werden möchte, muss er dies der Umweltmykologie mitteilen. Insoweit ein Platz frei werden sollte, erhält der Kunde eine Benachrichtigung. Diese Benachrichtigung stellt ein neues Angebot dar. Dieses kann der Kunde innerhalb der in der Benachrichtigung gesetzten Frist annehmen. Erst dann ist in diesem Fall ein Vertragsverhältnis entstanden. Das Vorschlagen eines alternativen Seminars stellt hingegen kein Vertragsangebot dar. Insoweit der Kunde den Alternativvorschlag bestätigt, stellt dies ein Angebot des Kunden dar. Ein Vertrag kommt sodann, wie in Nr. 3 beschrieben, zustande.
5. Die jeweilige Teilnehmerzahl in einem Seminar ist begrenzt. Die Zulassung zu den jeweiligen Kursen erfolgt gemäß den Auswahlkriterien für die jeweilige Veranstaltung.
14.2 Vergütung
1. Die ausgezeichneten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt der Betrag, der jeweils zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung ausgewiesen ist.
2. Die ausgewiesenen Teilnahmegebühren verstehen sich pro Veranstaltung und Person und umfassen die in der Seminarbeschreibung enthaltenen Leistungen. Etwaige Anfahrts- oder Übernachtungskosten des Kunden sind von der Teilnahmegebühr nicht umfasst, außer dies wird seitens der Umweltmykologie explizit mit angeboten.
3. Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde per E-Mail die entsprechende Rechnung. Die vereinbarte Vergütung ist sofort oder zum in der Rechnung genannten Zahlungsziel fällig. Sollte die Rechnung trotz Fälligkeit nicht durch den Kunden ausgeglichen werden, hat die Umweltmykologie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Umweltmykologie behält sich zudem vor, die Teilnahme des Kunden an der Veranstaltung zu verweigern, wenn die Gebühren nicht vollständig beglichen wurden.
4. Die Bezahlung erfolgt mittels Überweisung unter Angabe des Namens des Kunden und der laufenden Nummer der Zahlungsbenachrichtigung bzw. der Rechnungsnummer.
14.3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Seminarbeschreibung auf der Internetseite der Umweltmykologie zum Zeitpunkt der Anmeldung.
14.4 Rücktritt, Kündigung, Umbuchung
1. Eine kostenfreie Stornierung der Buchung ist ausgeschlossen.
2. Sollte der Kunde von der verbindlichen Teilnahme zurücktreten wollen, kann er seinen gebuchten Platz, nach Rücksprache mit der Umweltmykologie, an eine andere Person (welche die Teilnahmekriterien erfüllt) weitergeben.
14.5 Ausfall aus wichtigem Grund/ Wechsel der Dozenten und der Seminarräume
1. Die Umweltmykologie ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn für eine Veranstaltung nicht genügend Anmeldungen vorliegen oder wegen behördlicher oder gesetzlicher Verfügungen (z. B. Pandemie-Verfügungen) eine Durchführung der Veranstaltung nicht gestattet ist.
2. In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahmeentgelte für die abgesagte/n Veranstaltung/en vollständig zurückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Kunden nicht zu.
3. Die Umweltmykologie behält sich vor, den in der Veranstaltungsbeschreibung bezeichneten Referenten/Dozenten oder den Seminar- oder Kursraum zu ändern, soweit die Gesamtqualität der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hierüber wird der Kunde vorab benachrichtigt. Dies berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts.
4. Die Umweltmykologie ist zudem dazu berechtigt, eine Veranstaltung vor Ort zu einer Online-Veranstaltung zu ändern. Hierüber wird der Kunde informiert. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, binnen 3 Tagen nach Erhalt der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
14.6 Urheberrecht, Nutzungsrecht
1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde für die Vor-/Nachbereitung der Veranstaltungen und für den eigenen privaten Gebrauch die erforderlichen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte der von der Umweltmykologie angefertigten Schulungsunterlagen für eine zeitlich unbestimmte Zeit. Die Nutzungsrechte sind örtlich unbegrenzt. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der Umweltmykologie angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der Umweltmykologie, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst ist, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Umweltmykologie einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung von Teilen des Werkes der Umweltmykologie oder von Arbeiten, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.
2. Vorab nicht genehmigte Bild- und Tonaufnahmen (insbesondere während Demonstrationen wegen der damit verbundenen Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Teilnehmern) sind während der Seminare generell unzulässig und untersagt und führen zum sofortigen kostenpflichtigen Seminarausschluss.

§ 15 Sondervorschriften bei Dozententätigkeit
Die Umweltmykologie kann zudem als Dozent zur Durchführung von Schulungen etc. beauftragt werden. Hierzu gelten die folgenden Bestimmungen zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend: „Kunde“) und der Umweltmykologie (zusammen auch als „die Parteien“ bezeichnet):
15.1 Vertragsumfang und Ausführung des Auftrags
1. Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Nach dieser richtet sich der Leistungsumfang sowie die Vergütung. Insoweit die Umweltmykologie ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet, kann der Kunde dieses binnen 14 Tagen schriftlich annehmen. Eine spätere Annahme stellt ein neues Angebot seitens des Kunden dar, welches schriftlich durch die Umweltmykologie angenommen werden muss.
2. Die von der Umweltmykologie abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung einer unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Kunden durch die Umweltmykologie, auch in Form von Schulungsveranstaltungen beim Kunden, und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. Die Beratungsberichte, Reporte und Empfehlungen der Umweltmykologie bereiten die unternehmerischen Entscheidungen des Kunden nur vor und können diese nicht ersetzen. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von der Umweltmykologie getätigten Empfehlungen.
3. Die Umweltmykologie behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von sachverständigen Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
4. Der Kunde wird der Umweltmykologie alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Die Umweltmykologie erbringt die Leistung auf Grundlage dieser Unterlagen und Informationen. Die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen und Informationen liegt ausschließlich beim Kunden. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt allein dem Kunden.
15.2 Vergütung
Die Umweltmykologie hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die Umweltmykologie nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt und ist ab diesem Zeitpunkt fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist.
15.3 Termine
1. Termine werden erst mit Absendung der schriftlichen Terminbestätigung verbindlich, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Ein Termin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Umweltmykologie liegen, z. B. bei Betriebsstörungen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die termingerechte Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unterbeauftragten Dritten eintreten. Solche Hindernisse werden dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglich mitgeteilt.
3. Für Terminverschiebungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann die Umweltmykologie nicht haftbar gemacht werden.
4. Eine Terminverschiebung im Falle einer Inhouse-Veranstaltung (d. h. einer Veranstaltung beim Kunden) ist bis 2 Wochen vor Veranstaltungsdurchführung kostenfrei möglich, jedoch kann ein Termin nur einmal um maximal 3 Monate verschoben werden. Wird ein Termin verschoben, werden von der Umweltmykologie maximal 2 Alternativtermine im Wunschdurchführungszeitraum benannt, von denen einer vom Vertragspartner verbindlich gebucht werden muss. Kann in diesem Fall keiner der Termine vom Kunden wahrgenommen werden, wird der volle Angebotspreis in Rechnung gestellt. Eine vollständige kostenfreie Stornierung des Inhouse-Trainings ist nicht möglich.
15.4 Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Umweltmykologie einen Ansprechpartner. Dieser steht der Umweltmykologie während der gesamten Vertragsdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
2. Der Kunde unterstützt die Umweltmykologie bei ihrer Leistungserfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Bereitstellung sämtlicher Materialien, soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich sowie der Zugang zu den Räumlichkeiten bei einer Inhouse-Veranstaltung und ggf. zu der erforderlichen technischen Einrichtung. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen.
3. Der Kunde übersendet der Umweltmykologie alle für die Leistungserfüllung erforderlichen Materialien und Informationen auf schnellstem Weg. Die Umweltmykologie präferiert die Bereitstellung dieser in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
4. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der Umweltmykologie schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der erwarteten Mitwirkung.

§ 16 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Umweltmykologie zuständig ist. Die Umweltmykologie ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der Umweltmykologie geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.